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Thema: Eintragung Leistungssteigerung

  1. #21
    Spinner Avatar von Neoas
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    Kennfeldoptimierung.. legal oder nicht?

    Ja die frage steht im titel.
    komme deswegen darauf:
    War heute bei 2 tunern (evochip in hemmingen und skn in salzhemmendorf)

    evochip hat mir gesagt, dass es kein gutachten gibt und es auch nicht eintragbar ist. soweit so gut.

    dann zu skn: kann eingetragen werden gar kein problem, muss es aber nicht, da es seit 1 1/2 jahren irgendein gesetzt gibt, dass es eingebaut werden kann und fertig. völlig legal, keine probleme nichts. nur bei der versicherung bescheid sagen; darf aber nicht teurer werden..

    was ist denn nun richtig?!

  2. #22
    Wahnsinniger Avatar von BadFocus
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    skn redet schmarn ...

    ohne eintragung ists nicht legal und ohne gutachten ists nicht sauber eintragbar.

    und wenn dus bei der versicherung angibts, muss du mit nem mehrbetrag rechnen.
    das ist aber ganz von dem versicherer abhängig ob der einen erhebt

  3. #23
    MPL
    Gast
    Es Gibt 2 Seiten der Münze
    1 Versicherung
    2 Betriebserlaubnis

    So wie ich das verstehe wären beim ST 250PS legal und muss nur der Versicherung gemeldet werden, kann aber scheinbar dennoch ärger geben mit der Betriebserlaubnis.

    Viel Spaß beim lesen.



    Rechtsfragen beim Chip-Tuning:

    Beispielsfall

    Fall: Ein GTI wird während eines bestehenden (Haftpflicht-) Versicherungsvertrages von dem Halter des Fahrzeugs einer Chip-Tuningmaßnahme unterzogen mit dem Ergebnis, dass der Motor eine Leistungssteigerung von 112 PS auf 125 PS erfährt. Eine Mitteilung an den Versicherer erfolgt nicht. Auf der zweiten Spritztour mit dem "frisierten" Fahrzeug kommt es zu einem vom Halter des GTI allein verursachten Unfall mit einem anderen Kfz. Der Versicherer des GTI hat zufällig Kenntnis von der durch Chip-Tuning herbeigeführten Leistungssteigerung erlangt und prüft, welche Rechtsfolgen durch die Tuningmaßnahme eingetreten sind.
    Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Chip-Tuning
    Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Eine solche Gefährdung ist im Beispielsfall nicht gegeben. Die in dem Unfall des Beispielsfalls verwirklichte Gefährdung ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf die Änderung am Fahrzeug zurückzuführen. Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 %, wie im Beispielsfall, kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.
    Änderung des Abgas- oder Geräuschverhaltens durch Chip-Tuning
    Die Betriebserlaubnis kann in Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nach § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen, wenn durch die Änderung das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Die Leistungssteigerung kann beim Chip-Tuning im wesentlichen nur durch eine erhöhte Kraftstoffzufuhr und Kraftstoffverbrennung im Motor oder durch eine auf Grund der Tuningmaßnahme mögliche, höhere Drehzahl des Motors erreicht werden. Als Folge der Änderung liegt daher regelmäßig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt. In dem Beispielsfall ist daher von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des GTI wegen einer Verschlechterung des Abgas- und/ oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 3 StVZO auszugehen. Gemäß § 19 Absatz 2, Satz 3 StVZO gilt für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis § 21 StVZO entsprechend. Eine neue Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge kann nach § 21 StVZO nur nach einer mit erheblichen Kosten verbundenen (Voll-) Begutachtung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erfolgen. Im Ergebnis ist im Beispielsfall, ebenso wie beim sonstigen, typischen Bastler-Eingriff, davon auszugehen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs als Folge der Chip-Tuningmaßnahme erloschen ist und auch nicht nach erfolgter Vollbegutachtung gemäß § 21 StVZO neu entsteht.
    Der ordnungsgemäße Eingriff im Zulassungsrecht
    Ein "ordnungsgemäßer Eingriff" liegt etwa bei Bausätzen vor, die aus einer Mehrzahl von Teilen bestehen und neben einem modifizierten Chip weitere Bauteile wie Auspuffanlage u.ä. enthalten, um die Eigenschaften des Fahrzeugs insgesamt an die gesteigerte Motorleistung anzupassen. Solche Bausätze werden in Serie gefertigt und im Handel angeboten. Für die in Tuningbausätzen enthaltenen Chips für das Motortuning kann ein Teilegutachten i.S.d. § 19 Absatz 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. Anlage XIX zur StVZO eingeholt werden. Sofern ein solches Teilegutachten für den im Rahmen einer Chip-Tuningmaßnahme einzubauenden Chip vorliegt, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht, wenn der im Gutachten angegebene Verwendungszweck eingehalten wird und unverzüglich eine Abnahme des Ein- oder Anbaus gem. § 19 Absatz 3 Nr. 4 lit. c) StVZO erfolgt. Gemäß § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO ist das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Sofern diese rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet werden, ist die Chip-Tuningmaßnahme in Gestalt des ordnungsgemäßen Eingriffs unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht problematisch.
    Meldepflicht gemäß § 27 StVZO
    Zulassungsrechtliche Meldepflichten von Fahrzeugeigentümern und Fahrzeughaltern regelt § 27 StVZO. Änderungen der Motorenleistung, auch wenn diese auf Grund einer Chip-Tuningmaßnahme eintreten, sind nach § 27 Absatz 1a Nr. 1 i.V.m. § 27 Absatz 1, Satz 3 StVZO durch den Eigentümer des Fahrzeugs oder, sofern dieser nicht zugleich Halter ist, auch durch den Halter, unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden. Kommt der Verantwortliche der entsprechenden Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde gem. § 27 Absatz 1, Satz 5 StVZO den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. In der Praxis werden Chip-Tuningmaßnahmen im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO in aller Regel nicht entdeckt und somit auch nicht beanstandet, weil sie optisch kaum wahrnehmbar sind und darüberhinaus nur mit erheblichem, technischen Aufwand nachgewiesen werden können. Dies gilt auch für Bastler-Eingriffe wie im Beispielsfall. Auch im Rahmen der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO ergeben sich in der Praxis allenfalls im Extremfall Anhaltspunkte für eine durchgeführte Chip-Tuningmaßnahme.
    Ordnungswidrigkeiten gemäß § 69a Absatz 2 StVZO
    Im Falle einer Chip-Tuningmaßnahme, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, wie beim Bastler-Eingriff im Beispielsfall, entfällt auch die Zulassung des Fahrzeugs, weil die Betriebserlaubnis gem. § 18 Absatz 1 StVZO ein notwendiger Bestandteil der Zulassung ist. Ordnungswidrig handelt, wer ein Kfz entgegen § 18 Absatz 1 StVZO ohne die erforderliche Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt. Die laufende Nr. 178 des Bußgeldkatalogs sieht für eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Regelbußgeld in Höhe von 50 Euro vor, und nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kommt ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG in Betracht. Ordnungswidrig nach § 24 StVG handelt, wer entgegen § 19 Absatz 4 Nr. 2 StVZO nach erfolgter Änderung, etwa durch Einbau eines getunten Chip aus einem Tuning-Bausatz, das vorhandene Teilegutachten für den getunten Chip nicht mitführt oder aushändigt. Die laufende Nr. 174 des Bußgeldkatalogs sieht für eine entsprechende Zuwiderhandlung ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 Euro vor.

  4. #24
    Spinner Avatar von Neoas
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    vielen dank für die ausführliche antowrt.

    ich versuche das mal auseinander zupflücken:

    z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigeführt wird
    Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 %, wie im Beispielsfall, kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.
    Das bedeutet, dass in meinem Fall (ca. 40 ps mehr) eine steigerung von 17% noch keine gefährdung ist.

    Die Leistungssteigerung kann beim Chip-Tuning im wesentlichen nur durch eine erhöhte Kraftstoffzufuhr und Kraftstoffverbrennung im Motor oder durch eine auf Grund der Tuningmaßnahme mögliche, höhere Drehzahl des Motors erreicht werden. Als Folge der Änderung liegt daher regelmäßig eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO vor mit der weiteren Folge, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt
    Auch im Rahmen der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO ergeben sich in der Praxis allenfalls im Extremfall Anhaltspunkte für eine durchgeführte Chip-Tuningmaßnahme.
    Hebt sich das nicht auf? wenn die abgaswerte sich spo geringfügig verändern, dass es bei der au nicht auffällt, wird es doch nach einem, wie im beispiel gezeigten, unfall schon garnicht nachzuweisen sein?! und abgesehn von der nachweisbarkeit kann man ja nicht von so einer verschlechterung reden, dass die be erlöscht oder? dann müsste ja jeder 2te diesel von '95 keine be mehr haben, weil da der kat schon halb weg gegammelt ist?!

    zu der versicherung, wie würde sie das hochstufen wollen? es geht ja nach typenklassen, also fahrgestellnummer etc. die sich ja nicht durch mehr leistung ändert?! als was will die versicherung denn dann deklarieren?! auf einen rs? weil der von der leistung näher an dem dran ist!?

    und jetzt mal was unoffizielles:
    hat sich bei euch schonmal irgendwann irgendjemand daran gestört, dass ihr die software verändern lassen habt? und einen kurze frage neben bei: muss ein größerer bzw leistungsfähiger llk auch eingetragen werden oder hat der eine abe oder wie läuft das da?

  5. #25
    Lehrling Avatar von sane-O-matic
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    Wenn die Versicherung sich querstellt (was sie in der Regel nicht tun), einen Wechsel androhen und ggf auch durchführen
    Mein ST in der Gallery R.I.P. 07.10.2014

  6. #26
    Wolfi
    Gast

    Motortuning / TÃœV / Eintragung bzw. ABE

    Hallo liebe Tuning-Freaks,

    Immer wieder bin ich hier im Forum und auf sonstigen Seiten im Internet auf das Chiptuning von "Bluefin" (oder anderer Hersteller) gestossen. Ich hatte auch lange vor, mir dieses Chiptuning selbst auf meinen Focus ST mk3 zu flashen. Ein Eintrag von "Bluefin" in die Papiere ist nicht möglich bzw. wird richtig teuer, wenn man eine Einzelabnahme machen lassen will. Angeblich kann niemand feststellen, ob sich die Daten im Chip im original Zustand befinden oder ein Chiptuning aufgespielt wurde. Deshalb greifen viele User zum Flasher und spielen sich "Bluefin" (oder eine andere Software) auf. Als Elektronik-Freak möchte ich aber darauf hinweisen, dass z.B. bei einem schweren Verkehrsunfall das Auto komplett überprüft und spätestens dann auch die Elektronik ausgelesen wird. Dann kann man sehr wohl erkennen, ob sich noch die originale Software oder eine Abgeänderte auf dem Chip befindet. Da die Versicherungen IMMER versuchen einen Grund zu finden um NICHT bezahlen zu müssen, wäre mir persönlich die Geschichte zu "heiß". Zumal es dann ja auch heraus kommt, dass das Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis gefahren wurde und das wird mit Sicherheit teuer.

    Wer hier auf "Nummer Sicher" gehen will, wende sich an einen Tuner seines Vertrauens und lasse sich ein Tuning mit ABE machen. Das kostet zwar ein bisschen mehr als ein Flasher + Software, ist aber bestimmt auch hinsichtlich der zu erwartenden Mehrleistung um Welten besser als ein Chiptuning von Firma "X", eine AGA von Firma "Y" und ein LLK (oder was immer) von der Firma "Z".

    Eine gute Kombination von Hardware+Softwaretuning brachte bei meinem Focus ST mk3 gute 50 Mehr-PS (gemessen 304) und weit über 100Nm (gemessen 478) mehr Drehmoment. Das Chiptuning wurde dabei für die geänderte Hardware (Luftfilter, Auspuffanlage, etc.) optimiert. Durch die ABE des Tuners brauche ich mir nun keine Sorgen mehr zu machen. Die Veränderungen am Kfz müssen allerdings sofort bzw. am besten schon vor der Tuningmassnahme der Kfz-Versicherung gemeldet werden. Die erheben dann einen Risikozuschlag, bei mir sind das ca. 50.- Euro im Jahr.


    Gruß
    Wolfi

  7. #27
    Liebhaber Avatar von n3sh0m
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    Zitat Zitat von Wolfi Beitrag anzeigen
    Hallo liebe Tuning-Freaks,

    Immer wieder bin ich hier im Forum und auf sonstigen Seiten im Internet auf das Chiptuning von "Bluefin" (oder anderer Hersteller) gestossen. Ich hatte auch lange vor, mir dieses Chiptuning selbst auf meinen Focus ST mk3 zu flashen. Ein Eintrag von "Bluefin" in die Papiere ist nicht möglich bzw. wird richtig teuer, wenn man eine Einzelabnahme machen lassen will. Angeblich kann niemand feststellen, ob sich die Daten im Chip im original Zustand befinden oder ein Chiptuning aufgespielt wurde. Deshalb greifen viele User zum Flasher und spielen sich "Bluefin" (oder eine andere Software) auf. Als Elektronik-Freak möchte ich aber darauf hinweisen, dass z.B. bei einem schweren Verkehrsunfall das Auto komplett überprüft und spätestens dann auch die Elektronik ausgelesen wird. Dann kann man sehr wohl erkennen, ob sich noch die originale Software oder eine Abgeänderte auf dem Chip befindet. Da die Versicherungen IMMER versuchen einen Grund zu finden um NICHT bezahlen zu müssen, wäre mir persönlich die Geschichte zu "heiß". Zumal es dann ja auch heraus kommt, dass das Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis gefahren wurde und das wird mit Sicherheit teuer.

    Wer hier auf "Nummer Sicher" gehen will, wende sich an einen Tuner seines Vertrauens und lasse sich ein Tuning mit ABE machen. Das kostet zwar ein bisschen mehr als ein Flasher + Software, ist aber bestimmt auch hinsichtlich der zu erwartenden Mehrleistung um Welten besser als ein Chiptuning von Firma "X", eine AGA von Firma "Y" und ein LLK (oder was immer) von der Firma "Z".

    Eine gute Kombination von Hardware+Softwaretuning brachte bei meinem Focus ST mk3 gute 50 Mehr-PS (gemessen 304) und weit über 100Nm (gemessen 478) mehr Drehmoment. Das Chiptuning wurde dabei für die geänderte Hardware (Luftfilter, Auspuffanlage, etc.) optimiert. Durch die ABE des Tuners brauche ich mir nun keine Sorgen mehr zu machen. Die Veränderungen am Kfz müssen allerdings sofort bzw. am besten schon vor der Tuningmassnahme der Kfz-Versicherung gemeldet werden. Die erheben dann einen Risikozuschlag, bei mir sind das ca. 50.- Euro im Jahr.


    Gruß
    Wolfi
    man kann aber die geänderte software auch wieder auf standard wechseln. da die original software vorher abgespeichert wird. auserdem will die versicherung nicht immer alles wissen. ich hatte nen unfall und die wollten nicht mal nen gutachter oder ähnliches kommen lassen und da gings um knappe 5000 euro. hat die alles gar nicht interessiert. die haben die rechnung von der werkstatt bekommen und fertig.


    Mustang GT: Borla Atak catback Anlage, rest kommt noch xD
    ehem. ST mk2 Mods: Airtec gen4, Autotech Stufe 1, Spacer mit Pipercross, Msd Ersatzrohr mit RS Kat, RS Kupplung, AS Drehmomentstütze

  8. #28
    Wolfi
    Gast
    Jeder sollte selbst wissen was er tut, wenn er mit einem Auto ohne Betriebserlaubnis fährt. Spätestens bei einem Unfall mit Personenschaden könnte das große Erwachen kommen, vor allem wenn es um richtig viel Geld geht, da sieht die Versicherung mit Sicherheit genauer hin. Es soll Leute geben, die sich mit solchen oder ähnlichen Aktionen ihr restliches Leben versaut haben, weil sie den Schaden aus eigener Taschen zahlen mussten oder noch heute zahlen. ICH muss das nicht haben, zumal es auch ganz LEGAL geht. Da pfeif ich dann auf ein paar gesparte Euro

    Als ich noch jünger war haben mich solche Sachen auch wenig gestört (Motto: no risc, no fun), wenn man etwas älter geworden ist, denkt man(n) vielleicht eher darüber nach, was für Konsequenzen vorsätzliches Handeln haben kann.


    Happy Tuning!

    Wolfi

  9. Der folgende Benutzer bedankt sich bei Wolfi für den nützlichen Beitrag:

    st-kfk (12.02.2014)

  10. #29
    Moderator Avatar von st dave
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    Zitat Zitat von n3sh0m Beitrag anzeigen
    man kann aber die geänderte software auch wieder auf standard wechseln. da die original software vorher abgespeichert wird.
    iss schon richtig was du schreibst , man kann alles wieder zurückstellen !!!

    stell mir bloß die frage ob du nach einem verkehrsunfall in dem du , und ich hoffe das dir oder anderen hier das nicht passiert , selbst evtl verletzt wurdest und noch die zeit hast alles zurückzustellen !!!

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